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   BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72   

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https://dejure.org/1974,1291
BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72 (https://dejure.org/1974,1291)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1974 - VIII C 111.72 (https://dejure.org/1974,1291)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1974 - VIII C 111.72 (https://dejure.org/1974,1291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte - Besondere Härte bei einer Berufsausbildung in mehreren selbstständigen Ausbildungsabschnitten - Qualifizierung der Tätigkeit des Wehrpflichtigen als Ausbildung - Zwischendienst als besonderes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Maßgebend für die Entscheidung über die Klage ist die Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt, dem 4. Januar 1972 (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Ausbildungsabschnitt dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155, 34, 278; 37, 151).

    Er ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen, weil auch hier die am 4. Januar 1972 gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]).

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Ausbildungsabschnitt dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155, 34, 278; 37, 151).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Ausbildungsabschnitt dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155, 34, 278; 37, 151).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Ein selbständiger Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn er einen derartigen Teil der Berufsausbildung darstellt, der nach seiner Anlage oder seiner ausdrücklichen Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334; Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 185.70 -).
  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69

    Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Maßgebend ist der Zeitvergleich (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69, BVerwG VIII C 185.67 und BVerwG VIII C 68.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44 = BWV 1970, 212]).
  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 68.69

    Anfechtung der Einberufung zum Wehrdienst unter Hinweis auf Zurückstellungsgründe

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Maßgebend ist der Zeitvergleich (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69, BVerwG VIII C 185.67 und BVerwG VIII C 68.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44 = BWV 1970, 212]).
  • BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 177.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen und

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem der Tätigkeit des Wehrpflichtigen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 177.70 - [Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 3]).
  • BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 11.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst während einer Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Sofern eine erste Berufsausbildung in mehreren selbständigen Ausbildungsabschnitten verläuft, liegt eine besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG nur dann vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen den ersten Abschnitt der Berufsausbildung unterbrechen würde (Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 11.73 - [BWV 1974, 92 = DÖV 1974, 173]).
  • BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 185.70

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Musterungsverfahrens - Nichtablauf der

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Ein selbständiger Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn er einen derartigen Teil der Berufsausbildung darstellt, der nach seiner Anlage oder seiner ausdrücklichen Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334; Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 185.70 -).
  • BVerwG, 18.01.1965 - VIII C 61.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 111.72
    Maßgebend ist der Zeitvergleich (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69, BVerwG VIII C 185.67 und BVerwG VIII C 68.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44 = BWV 1970, 212]).
  • BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 57.73

    Besuch der Abendschule als Ausbildung wegen ausdrücklich zeitlicher und

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Urteile vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 177.70 - [Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 3], vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 - und vom 16. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 138.72 -).

    Er führt in einem gegliederten aber einheitlichen Ausbildungsgang zur Abschlußprüfung (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 - und vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 148.72 -).

  • BVerwG, 16.10.1974 - VIII C 138.72

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 36, 334; Urteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 -) richtet sich die Beurteilung eines Ausbildungsabschnittes im Sinne der genannten Vorschrift bei Fehlen einer einschlägigen Ausbildungsvorschrift nach seiner "Anlage".
  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 148.72
    Unter dem Begriff des Ausbildungsabschnittes ist ein solcher Teil der Berufsausbildung zu verstehen, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334; ständige Rechtsprechung, so dasUrteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 -).
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